Die Studienplatzklage – Chancen, Fristen, Ablauf und Kosten
Das Wunschstudienfach ist gewählt, die Abiturnote reicht aber hinten und vorne nicht – in dieser Situation befinden sich viele, die während der Schulzeit anderes zu tun hatten, als fleißig im stillen Kämmerlein zu pauken oder die schlicht Fächer ignorierten, die euch einfach nicht lagen. Der Traum vom Studium muss dennoch nicht aufgegeben werden. Denn es gibt eine Möglichkeit, einen Studienplatz zu erhalten, ohne dass es auf die Abiturnote ankommt: die sogenannte Studienplatzklage. In diesem Artikel wollen wir euch verraten, wie es mit den Chancen, den Fristen, dem Ablauf und den Kosten genau aussieht. Außerdem verraten wir euch bei welchen Fächern häufig Erfolge erzielt werden und letztendlich bekommt ihr noch eine Anlaufstelle für weiterführende Fragen.
Für welche Fächer kommt eine Studienplatzklage in Frage?
Besonders großer Beliebtheit erfreut sich die Studienplatzklage in Medizinerkreisen. Schließlich ist hier die Gefahr besonders groß, die Zulassung zum Studienfach Medizin oder Zahnmedizin zu verfehlen. Aber auch in vielen weiteren Studienfächern – der Psychologie etwa, dem Lehramt, der Sozialen Arbeit, vielen Masterstudiengängen und vielen anderen mehr kann die Studienplatzklage den Zugang zum Wunschstudium eröffnen.
Aber wie funktioniert eigentlich die Studienplatzklage?
Wesentlich ist hier die Annahme, die Universität oder Fachhochschule habe die ihr zur Verfügung stehende Ausbildungskapazität nicht hinreichend erschöpft. Man unterstellt der Universität also, sie könne weitere Studienplätze vergeben, ohne dass der Studienbetrieb überlastet wäre. Man kann diese Herangehensweise bemühen, da das Recht auf freie Ausbildungs- und Berufswahl gesetzlich im Artikel 12 des Grundgesetzes verankert ist.
Doch wieso Kapazität? Nun, die Hochschulen haben eine begrenzte Anzahl Räume, die auf diverse Studiengänge verteilt werden müssen. Die Professorinnen und Professoren haben eine bestimmte Anzahl an Stunden zur Verfügung, die der Lehre vorbehalten sind. Sie haben aber auch andere Aufgaben, die ihre Zeit erfordern. Doch ist die angesetzte Zeitvorgabe adäquat?
Die Medizinerausbildung setzt den Zugang zum Patienten voraus, hier ist die Anzahl der „verfügbaren“ Patienten entscheidend. Doch wurde diese korrekt ermittelt? Dies sind beispielhaft Ansätze, wie die Studienplatzklage in das Geschehen eingreift und unbequeme Fragen stellt. Das Gericht ist dann gehalten, Einwände zu prüfen bzw. die gesamte Kapazitätsberechnung der Hochschule in prüfenden Augenschein zu nehmen. Schon seit etwa 50 Jahren – so lange gibt es die Kapazitätsverfahren bereits – werden regelmäßig zusätzliche Studienplätze ermittelt! Es gibt, das sieht man daran – nicht die Kapazitätsermittlung, die stimmt. Jede Hochschule, jedes Bundesland, jedes Semester setzt andere Bedingungen voraus, die sich zudem häufig ändern, und die somit neu geprüft werden müssen. Das wäre dann DIE Chance, einen außerkapazitären Studienplatz zu ergattern!
Aber Achtung: Fristen und Formvorschriften für die Studienplatzklage
Nun stellt der Gesetzgeber aber nicht allein Anforderungen an die Universitäten und Hochschulen, sondern auch an die Bewerberinnen und Bewerber bzw. die Antragstellerinnen und Antragsteller. So ist in manchen Bundesländern die vorherige reguläre Bewerbung zum gewünschten Studiengang obligatorisch, um überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis – so der Fachterminus – zu behaupten. Die Rechtsprechung anderer Bundesländer jedoch betrachtet die beiden Bewerbungsverfahren – auf innerkapazitäre bzw. außerkapazitäre Zulassung – als gänzlich getrennt und setzt zur Durchführung einer Studienplatzklage die vorherige reguläre Bewerbung nicht voraus.
Zunächst ist also festzuhalten, dass man sich im Zweifel vorsorglich auf jeden Fall auch regulär um den Studiengang an der gewünschten Universität bzw. Hochschule bewerben sollte. Es können sich nämlich Rechtsprechungen überdies auch einmal ändern, so dass man dann auf jeden Fall auf der sicheren Seite ist.
Auf der sicheren Seite sollte man auch hinsichtlich der Fristen der Studienplatzklage sein. Die reguläre Bewerbung zum Studium ist nur innerhalb eines bestimmten Bewerbungszeitraums möglich, der in der Regel am 15. Januar des Jahres für das Sommersemester bzw. dem 15. Juli des Jahres für das Wintersemester endet. Für höhere Fachsemester und für Masterstudiengänge gelten oft andere Fristen.
Obwohl man hier in vielen Fällen noch gar nicht wissen kann, ob man die Zulassung zum gewünschten Studium erhält oder nicht, endet zu diesem Zeitpunkt (15. Januar / 15. Juli) in manchen (wenigen) Bundesländern auch bereits die Frist für die außerkapazitäre Antragstellung. Schon hier wird deutlich: die Sache ist durchaus kompliziert!
Daher ist es in aller Regel sinnvoll schon vorab einen Anwalt zu beauftragen. Vor allem Experten auf dem Gebiet wie bspw. https://studienplatzklage-schmidt.de können euch somit das „richtige“ Verhalten von Anfang an verraten und so eure Chancen auf den Erfolg maximieren. Wer also schon vorab weiß, dass eng werden könnte, der kann sich hier absichern.
Vor allem das Thema der Fristen ist häufig ein Grund, warum eine Studienplatzklage scheitert und Laien haben hier natürlich nicht alle Infos vorliegen. Darüber hinaus gibt es nicht nur Fristen, die einzuhalten sind, sondern ebenso Formvorschriften. Was genau muss beantragt werden? Welche Dokumente müssen beigefügt werden? Was mache ich, wenn ein Ablehnungsbescheid von der Universität kommt, und was, wenn keiner kommt? Und wie ist die weitere Vorgehensweise? Bei all diesen Fragen ist professioneller Rat wertvoll.
Allein der Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität wird die Hochschule eher nicht dazu bewegen, eine Zulassung auszugeben, daher muss in diesem Fall ein Gerichtsverfahren geführt werden. Dies ist in aller Regel ein Eilverfahren, also der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung. Der Terminus impliziert, dass das Verfahren schnell entschieden wird. Das wird es auch – allerdings in der Zeitrechnung der Gerichte 😉
D.h., dass das Verfahren bis zu etwa einem halben Jahr in Anspruch nehmen kann. Es hat sogar längere Studienplatzverfahren gegeben, dies ist aber sehr selten der Fall. Wenn ihr euch aber sicher seid, dass eure Noten eine Zulassung auch im nächsten Semester unwahrscheinlich macht, dann nimmt man die Verfahrensdauer der Studienplatzklage sicher gerne in Kauf. Es ist praktisch eine zusätzliche Chance.
Manche Gerichte entscheiden übrigens auch schnell, d.h. wenige Wochen nach Semesterbeginn! Auch der Eilantrag muss den Frist- und Formvorschriften der Gerichte genügen und auch hier handhaben die Gerichte diese durchaus unterschiedlich. Ihr merkt schon, dass es sich lohnen kann einen Experten an seiner Seite zu haben, der sich auskennt. Ein in Studienplatzklagen versierter Anwalt wird euch umfangreich zu eurer individuellen Situation beraten können.
Die Kosten einer Studienplatzklage
Hier kommt es vor allem auf die Anzahl der zu verklagenden Hochschulen an, sowie auf die Hochschule selbst. Vorteilhaft ist es insbesondere für die Studienplatzklage Medizin und Zahnmedizin, mehrere Kapazitätsverfahren parallel zu führen. Denn die Chancen im Einzelverfahren sind nicht auskömmlich, was daran liegt, dass immer mehr Klägerinnen und Kläger beteiligt sind, als Studienplätze ausgeurteilt oder verglichen werden. In aller Regel können 10 bis 15 Studienplatzvergabeverfahren im Wintersemester als angemessen betrachtet werden, um für die Studienplatzklage Medizin oder Zahnmedizin (für das erste Fachsemester) hinreichende Chancen zu generieren. Das verursacht jedoch auch enorme Kosten, so dass es hier ggf. mit dem Anwalt auch darum geht abzuwiegen.
Für die höheren Fachsemester steigen die Zulassungschancen, da hier weniger Studienplatzbewerberinnen und –bewerber konkurrieren. Bei Beauftragung mehrerer Verfahren summieren sich entsprechend die Gebühren, die des eigenen Anwalts, die Gerichtskosten und nicht zuletzt die Gebühren der gegnerischen Anwälte, so die Universität sich anwaltlich vertreten lässt. Für die medizinischen Studienfächer etwa ist dies in der Hälfte der Fälle so.
Die anfallenden Gebühren werden nach dem gerichtlichen Streitwert errechnet, dieser bildet die Berechnungsgrundlage. In etwa sollte man von Kosten zwischen € 800 und € 1.200 pro Studienplatzvergabeverfahren ausgehen, wobei Verfahren gegen manche Universitäten weit höhere Kosten auslösen können. Insgesamt ist festzustellen, dass die Hochschulen Anwälte tatsächlich vornehmlich in Verfahren um die Zulassung zum Medizinstudium und Zahnmedizinstudium (und Tiermedizinstudium) bemühen.
Ansonsten regeln zumeist hochschuleigene Justitiare die rechtlichen Angelegenheiten. Häufiger kommt es hier auch zu Vergleichen mit der Universität oder Fachhochschule, wonach die Zulassung zum Studium erfolgt, der Antragsteller im Gegenzug den Eilantrag zurücknimmt und die Kosten des Verfahrens übernimmt. Die Kosten der Studienplatzklagen werden übrigens in aller Regel auch dann dem Antragsteller aufgebürdet, wenn die Hochschule weitere Studienplätze bereitstellen muss.
Dies liegt daran, dass die Staatskasse geschont werden soll. Zudem sind weit mehr Antragsteller beteiligt, so dass genau genommen auch nur von einem Teilerfolg gesprochen werden kann – entsprechend quoteln die Gerichte oft auch die Verteilung der Kosten. Wendet ihr euch an einen Anwalt, sollte dieser euch bereits vor Durchführung der Studienplatzklage schlüssig Auskunft zu den voraussichtlich anfallenden Kosten geben können. Auf der verlinkten Webseite könnt Ihr dazu Weiteres erfahren bzw. die Situation kostenlos telefonisch mit Rechtsanwalt Daniel Schmidt erörtern.
Der Ablauf einer Studienplatzklage
Wie bereits erwähnt, werden in aller Regel Losverfahren durchgeführt, um die gerichtlich ausgeurteilten oder mit der Universität verglichenen Studienplätze zu vergeben. Dies hat den Vorteil, dass die Abiturnote dabei überhaupt keine Rolle spielt. Ausnahmen hiervon gibt es allerdings: in Heidelberg und Freiburg etwa werden für die Vergabe außerkapazitärer Studienplätze im Studienfach Medizin und Zahnmedizin für die Erstsemester auch Rangkriterien, wie sie während des regulären Bewerbungsverfahrens zum Tragen kommen, zur Studienplatzvergabe nach erfolgreicher Studienplatzklage herangezogen. Doch das ist die Ausnahme.
Im Regelfall entscheidet das Los, ein gewisses Glücksmoment spielt also immer mit. Doch damit wären wir ja schon am Ende des Verfahrens. Beginnen wir aber mit der Einleitung der Studienplatzklage: Nachdem ein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung an die Hochschule und an das zuständige Verwaltungsgericht gestellt wurde, fordert das Gericht die Hochschule auf, die Kapazitätsberechnungen zur Prüfung vorzulegen. Diese werden sodann der antragstellenden Partei zur Einsicht zugesandt. Im Anschluss werden die Zulassungszahlen geprüft. Dies erfordert einige Zeit, da die Kapazitätsberechnungen sehr umfangreich sind und auch Parameter im Querbezug zu benachbarten Studiengängen beinhalten.
Am Ende steht ggf. eine Gerichtsentscheidung
Nach Prüfung und Berücksichtigung des Vortrags der Parteien gelangt das Gericht zu einer Entscheidung im Studienplatzvergabeverfahren, falls es vorher nicht zu einem Vergleich gekommen ist. Entweder es stellt fest, dass die Kapazitätsberechnung, die der Festsetzung der Studienplatzanzahl zugrunde lag, korrekt umgesetzt wurde. In diesem Fall erfolgt eine Ablehnung der Anträge auf Zulassung zum Studium. Die Kosten trägt in diesem Fall der Studienplatzkläger bzw. die Studienplatzklägerin.
Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass außerkapazitäre Studienplätze im Umfang X zur Verfügung stehen, werden diese unter den Antragstellerinnen und Antragstellern vergeben. Zum Teil übersteigt die Anzahl der Studienplatzkläger die Anzahl der Studienplätze; dies ist zumeist in den Studienplatzklagen Medizin und Zahnmedizin der Fall, zum guten Teil auch in der Psychologie. In den höheren Fachsemestern gab es jedoch auch schon häufiger den Fall, dass es weniger Antragsteller als zusätzliche Studienplätze gab.
Eine dritte Möglichkeit der Beendigung der Studienplatzvergabeverfahren ist die, dass die Universität oder Fachhochschule während des laufenden Verfahrens einen Vergleich anbietet: Studienplatz gegen Kostenübernahme. Ein glücklicher Fall, der auch in der Medizin und Zahnmedizin Studienplatzklage eintreten kann! In diesem Fall ist die Zulassung zum Studium sofort endgültig, d.h. sie kann nicht mehr streitig gemacht werden. Erlässt jedoch das Gericht das Urteil, dass die Hochschule eine Anzahl X an weiteren Studierenden aufnehmen muss, kann die Hochschule theoretisch dagegen in die Beschwerde gehen. In aller Regel tun die Hochschulen dies jedoch nicht, soweit es Bachelorstudiengänge oder auch die Psychologie betrifft. Selbst in den medizinischen Studienfächern passiert dies relativ selten. Und die Oberverwaltungsgerichte entscheiden dann häufig zugunsten der Zugelassenen.
Insoweit ist die Gefahr, wieder ‚herausgeklagt‘ zu werden, recht gering. Zudem kann während des laufenden Verfahrens schon einmal fleißig studiert und somit anrechenbare Leistungen erworben werden. Häufig wurden diese Studenten dann sogar regulär im zweiten Semester der Humanmedizin oder Zahnmedizin zugelassen, notfalls an einer anderen Universität. Deshalb ist die Weiterbewerbung sehr wichtig, solange der mittels der Studienplatzklage erworbene Studienplatz noch nicht endgültig ist.
Das Gebiet der Studienplatzklage ist, so wurde sicher deutlich, umfassend und kompliziert. Ihr benötigt kompetenten rechtlichen Beistand, um hier zum Erfolg zu gelangen. Informiert euch gern weiter auf der Webseite https://studienplatzklage-schmidt.de. Ihr erhaltet bei Rechtsanwalt Daniel Schmidt zudem die Möglichkeit, kostenlos ein telefonisches Erstgespräch zur persönlichen Situation zu führen. Das sollte euch einen guten Schritt weiter bringen.