Studenten und das Arbeitsrecht
In diesem Artikel verraten wir Euch alles, was Ihr über den nächsten Studentenjob wissen solltet. Studenten stehen nämlich wie jedem anderen Arbeitnehmer viele Arbeitsrechte zu, von denen aber nicht alle wissen oder Gebrauch machen. Wir verraten Euch, ein paar lohnenswerte Tipps.
Die Jobkonstellation
Für Studenten kommen während der Studienzeit folgende Arbeitsmodelle in Betracht:
- Geringfügige Beschäftigung (auch Minijob genannt) auf 450€-Basis
- Beschäftigung als Werkstudent
- Beschäftigung als Praktikant
- Nebenjobs, die über 450€ pro Monat hinaus gehen, aber nur kurzfristig beschäftigt sind (z.B. in den Semesterferien)
Was hat das mit dem Arbeitsrecht zu tun?
Eine ganze Menge! Denn unabhängig von der Beschäftigungsform gelten für Studenten grundsätzlich die gleichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für alle „normalen“ Arbeitnehmer/innen. Dazu zählen vor allem die folgenden Punkte:
- Bis zu 6 Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
- Einhaltung des Mindestlohns
- bezahlter anteiliger Urlaubsanspruch
- Beachtung von Kündigungsfristen
- Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag
- kostenlose Beratung bei Amtsgerichten bei Streit mit dem/der Arbeitgeber/in
In größeren Unternehmen können sich Studenten natürlich einfach an den Betriebsrat wenden. Dort gibt es im Regelfall Anlaufstellen, bei denen schnell und kompetent geholfen wird. Bei kleineren und mittleren Unternehmen sind Betriebsräte nicht immer vorhanden, obwohl im Betriebsverfassungsgesetz geregelt ist, dass ein Betriebsrat ab 5 Mitarbeitern prinzipiell gegründet werden kann.
Studentenjobs und das Bafög
Wer während seines Studiums Bafög bezieht, der muss zusätzlich noch ein paar Sonderregeln im Auge gelten, damit es keine bösen Überraschungen bei den nächsten Bafög-Bescheiden gibt. Die Höhe der BAföG-Förderung ändert sich nicht, wenn im BAföG-Bewilligungszeitraum (nicht identisch mit dem Kalenderjahr!) nicht mehr als 4.880 Euro brutto verdient werden. Zum Bruttogehalt gehört jeder verdiente Lohn, also auch wenn dieser im Rahmen eines freiwilligen oder eines Pflichtpraktikums gezahlt wird. Wer die Höchstgrenze beim Bafög überschreitet, muss mit geringeren Bafög-Zahlungen oder gar dem Aussetzen rechnen.
Einen kleinen Trick können Studenten aber nutzen: Eine Praktikumsvergütung zählt beim BAföG als Einkommen, wenn sie die Werbungskosten (Pauschale von aktuell 1.000 Euro pro Jahr) übersteigt.
Achtung bei Sonderzahlungen: Diese zählen zum regelmäßigen Arbeitsverdienst und sind (ggf. auch anteilig) hinzuzurechnen. Zu Sonderzahlungen zählen bspw. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld.
Und was ist mit dem Kindergeld?
Kindergeldanspruch besteht grundsätzlich bei allen Studierenden, die noch nicht älter als 25 Jahre sind. Die komplizierte Freigrenzen-Regelungen bei Verdiensten wurde 2012 glücklicherweise abgeschafft. Studenten können sich also Ihr Studium durch einen Job finanzieren und zusätzlich noch Kindergeld bekommen. Es gibt aber auch hier natürlich noch etwas zu beachten: Der Kindergeldanspruch entfällt, wenn die regelmäßige Arbeitszeit 20 Wochenstunden nicht überschreitet.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Tätigkeiten im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses. Dazu zählen Praktika, Referendariate, Volontariate oder Berufsausbildungen.